Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-28, 10 Ta 353/07

10 Ta 353/07Arbeitsgericht28.08.2007

Regest

Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 353/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-28

Aktenzeichen: 10 Ta 353/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0828.10TA353.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3 S. 2; 33 Abs. 3 RVG, § 45 Abs. 1 GKG, § 40 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der

Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die

Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.05.2007 - 5 BVGa 6/07 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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