4 Sa 423/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-09-07, 4 Sa 423/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-09-07, 4 Sa 423/07
4 Sa 423/07Arbeitsgericht07.09.2007
Regest
Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer mehrere Änderungsangebote unterbreiten und diesem die Wahl überlassen. In einem solchen Fall müssen alle Änderungsangebote hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Ist der Inhalt eines von mehreren Änderungsangeboten weder bestimmt noch bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eines der anderen - hinreichend bestimmten - Änderungsangebote unter Vorbehalt annimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 423/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-07
Aktenzeichen: 4 Sa 423/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0907.4SA423.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 2 KSchG, § 145 BGB
Leitsätze
Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer mehrere Änderungsangebote unterbreiten und diesem die Wahl überlassen. In einem solchen Fall müssen alle Änderungsangebote hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Ist der Inhalt eines von mehreren Änderungsangeboten weder bestimmt noch bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eines der anderen - hinreichend bestimmten - Änderungsangebote unter Vorbehalt annimmt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2007 - 1 Ca 822/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2006 sozial nicht gerechtfertigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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