Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-10-08, 18 Ta 509/07

18 Ta 509/07Arbeitsgericht08.10.2007

Regest

Wird von dem Antragsteller vor Verfahrensbeendigung bzw. Instanzende eine nicht von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der Antragstellung eingereicht, so ist das Arbeitsgericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, den Antragsteller auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm eine Frist zur Behebung des Fehlers zu setzen. Versäumt das Gericht diesen Hinweis, so darf dem Antragsteller kein Nachteil entstehen. In einem solchen Fall kann die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. Instanzende noch nachgeholt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 509/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-08

Aktenzeichen: 18 Ta 509/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1008.18TA509.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 114 ff., 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Leitsätze

Wird von dem Antragsteller vor Verfahrensbeendigung bzw. Instanzende eine nicht von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der Antragstellung eingereicht, so ist das Arbeitsgericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, den Antragsteller auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm eine Frist zur Behebung des Fehlers zu setzen. Versäumt das Gericht diesen Hinweis, so darf dem Antragsteller kein Nachteil entstehen. In einem solchen Fall kann die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. Instanzende noch nachgeholt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2007 - 4 Ca 1464/07 - aufgehoben.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 19.06.2007. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt A1 beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

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