4 Sa 1892/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-21, 4 Sa 1892/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-21, 4 Sa 1892/06
4 Sa 1892/06Arbeitsgericht21.12.2007
Regest
1. Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06). 2. Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der auf die im Prozess vom Arbeitnehmer unsubstanziiert vorgetragene Behauptung gestützt wird, der Arbeitgeber drohe anderen Mitarbeitern mit Entlassung, sollten sie als Zeugen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht aussagen, ist unbegründet, wenn diese Behauptung nicht wiederholt wird und sich in Würdigung der sonstigen Prozessführung des Arbeitnehmers als einmalige Entgleisung darstellt. 3. Der im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer kann Verzugslohnansprüche jedenfalls dann auf Basis des zuletzt gezahlten durchschnittlichen Monatslohns geltend machen, wenn er in der Vergangenheit Lohnzulagen in wechselnder Höhe erhalten hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1892/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-21
Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1221.4SA1892.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 615 BGB
Leitsätze
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Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).
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Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der auf die im Prozess vom Arbeitnehmer unsubstanziiert vorgetragene Behauptung gestützt wird, der Arbeitgeber drohe anderen Mitarbeitern mit Entlassung, sollten sie als Zeugen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht aussagen, ist unbegründet, wenn diese Behauptung nicht wiederholt wird und sich in Würdigung der sonstigen Prozessführung des Arbeitnehmers als einmalige Entgleisung darstellt.
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Der im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer kann Verzugslohnansprüche jedenfalls dann auf Basis des zuletzt gezahlten durchschnittlichen Monatslohns geltend machen, wenn er in der Vergangenheit Lohnzulagen in wechselnder Höhe erhalten hat.
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.10.2006 abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2005 nicht aufgelöst wurde.
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Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird unter Abweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 13.504,26 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.672,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
aus 1.138,61 € seit dem 16.05.2006,
aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.06.2006,
aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.07.2006,
aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.08.2006,
aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.09.2006
und aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.10.2006
zu zahlen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 97,7%
und der Kläger 2,3%.
- Die Revision wird zugelassen.
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