Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-09, 18 Sa 1102/07

18 Sa 1102/07Arbeitsgericht09.01.2008

Regest

Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1102/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-09

Aktenzeichen: 18 Sa 1102/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0109.18SA1102.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB, Lohnabkommen (LA) der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006

Leitsätze

Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der

Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.04.2007 - 2 Ca 432/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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