Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-21, 2 Ta 363/07

2 Ta 363/07Arbeitsgericht21.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 363/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-21

Aktenzeichen: 2 Ta 363/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0121.2TA363.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 4 a und b, 2 Abs. 3, § 3 ArbGG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.03.2007 - 3 Ca 620/07 L - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 945,74 € festgesetzt.

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