2 Ta 363/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-21, 2 Ta 363/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-21, 2 Ta 363/07
2 Ta 363/07Arbeitsgericht21.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 363/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-21
Aktenzeichen: 2 Ta 363/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0121.2TA363.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 4 a und b, 2 Abs. 3, § 3 ArbGG
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.03.2007 - 3 Ca 620/07 L - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 945,74 € festgesetzt.
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