Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-05, 14 Sa 1447/07

14 Sa 1447/07Arbeitsgericht05.02.2008

Regest

Eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags scheidet grundsätzlich bei jeder gleichzeitigen Änderung des Vertragsinhalts aus. Es kommt nicht darauf an, ob materielle oder wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1447/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-05

Aktenzeichen: 14 Sa 1447/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0205.14SA1447.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Leitsätze

Eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags scheidet grundsätzlich bei jeder gleichzeitigen Änderung des Vertragsinhalts aus. Es kommt nicht darauf an, ob materielle oder wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts erfolgen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 6. Juli 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 12. April 2006 nicht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert bleibt unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

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