10 TaBV 111/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-11, 10 TaBV 111/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-11, 10 TaBV 111/07
10 TaBV 111/07Arbeitsgericht11.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 111/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-11
Aktenzeichen: 10 TaBV 111/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0211.10TABV111.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG, §§ 29 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 und 2; 76, 87 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 10 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2007 - 6 BV 140/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle im Betrieb der Arbeitgeberin mit den Regelungsgegenständen
-
Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt "Kraftwerk H1" in den Bereichen Contherm Annahmebereich und Contherm Fahrdienst,
-
Lage der Arbeitszeit im Objekt "Kraftwerk H1" im Bereich Contherm Anlage
wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Bertram bestellt.
Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.