Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-11, 10 TaBV 111/07

10 TaBV 111/07Arbeitsgericht11.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 111/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-11

Aktenzeichen: 10 TaBV 111/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0211.10TABV111.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 98 ArbGG, §§ 29 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 und 2; 76, 87 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 10 BetrVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2007 - 6 BV 140/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle im Betrieb der Arbeitgeberin mit den Regelungsgegenständen

  • Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt "Kraftwerk H1" in den Bereichen Contherm Annahmebereich und Contherm Fahrdienst,

  • Lage der Arbeitszeit im Objekt "Kraftwerk H1" im Bereich Contherm Anlage

wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Bertram bestellt.

Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt.

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