Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-03-26, 2 Ta 830/07

2 Ta 830/07Arbeitsgericht26.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 830/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-26

Aktenzeichen: 2 Ta 830/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0326.2TA830.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2007 - 4 Ca 1955/07 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 825,60 € festgesetzt.

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