2 Ta 830/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-03-26, 2 Ta 830/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-03-26, 2 Ta 830/07
2 Ta 830/07Arbeitsgericht26.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 830/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-26
Aktenzeichen: 2 Ta 830/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0326.2TA830.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2007 - 4 Ca 1955/07 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 825,60 € festgesetzt.
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