17 Sa 2055/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-03, 17 Sa 2055/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-03, 17 Sa 2055/07
17 Sa 2055/07Arbeitsgericht03.04.2008
Regest
Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang um tarifliche Ansprüche. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Berufsgenossenschaftlichen Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in Verbindung mit dem Tarifvertrag für die Angestellten der Vereinigung berufsgenossenschaftlicher Kliniken MTV (Ang-VBGK) und den diesen ... ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsveräußerin war tarifgebundenes Mitglied des den BG-AT abschließenden Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Die Betriebserwerberin ist nicht tarifgebunden. Mit Wirkung zum 01.09.2006 schlossen der HVBG und die Gewerkschaft Ver.di einen vorläufigen Änderungstarifvertrag mit dem Ziel, die Regelungen des TVöD/TVÜ-Bund in die bislang geltende Fassung des BG-AT zu überführen. Der MTVAng-VBGK befand sich nach Kündigung zum 30.09.2005 in der Nachwirkung. Der Kläger bestreitet die Geltung des vorläufigen Änderungstarifvertrages für sein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht wies seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 2055/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-03
Aktenzeichen: 17 Sa 2055/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0403.17SA2055.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Leitsätze
Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang um tarifliche Ansprüche. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Berufsgenossenschaftlichen Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in Verbindung mit dem Tarifvertrag für die Angestellten der Vereinigung berufsgenossenschaftlicher Kliniken MTV (Ang-VBGK) und den diesen ... ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsveräußerin war tarifgebundenes Mitglied des den BG-AT abschließenden Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Die Betriebserwerberin ist nicht tarifgebunden.
Mit Wirkung zum 01.09.2006 schlossen der HVBG und die Gewerkschaft Ver.di einen vorläufigen Änderungstarifvertrag mit dem Ziel, die Regelungen des TVöD/TVÜ-Bund in die bislang geltende Fassung des BG-AT zu überführen. Der MTVAng-VBGK befand sich nach Kündigung zum 30.09.2005 in der Nachwirkung.
Der Kläger bestreitet die Geltung des vorläufigen Änderungstarifvertrages für sein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht wies seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.10.2007 - 1 Ca 766/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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