13 TaBV 84/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-21, 13 TaBV 84/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-21, 13 TaBV 84/08
13 TaBV 84/08Arbeitsgericht21.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 84/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-21
Aktenzeichen: 13 TaBV 84/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1121.13TABV84.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2008 - 8 BV 199/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Arbeitnehmers V1 S3 in die Position des stellvertretenden Bereichsleiters "Klassisches Spiel" und zur Umgruppierung des genannten Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 8 mit 26 Punkten des Änderungstarifvertrages zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Mitarbeiter/innen in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.01.1996 wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers V1 S3 in die Position des stellvertretenden Bereichsleiters "Klassisches Spiel" aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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