2 Sa 629/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-01-21, 2 Sa 629/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-01-21, 2 Sa 629/08
2 Sa 629/08Arbeitsgericht21.01.2009
Regest
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unverhältnismäßig und daher sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber das gebotene betriebliche Eingliederungsma-nagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX unterlässt und nicht vorträgt, warum die Kündigung auch bei dessen Durchführung unvermeidbar gewesen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 629/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-21
Aktenzeichen: 2 Sa 629/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0121.2SA629.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 84 Abs. 2 SGB IX
Leitsätze
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unverhältnismäßig und daher sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber das gebotene betriebliche Eingliederungsma-nagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX unterlässt und nicht vorträgt, warum die Kündigung auch bei dessen Durchführung unvermeidbar gewesen wäre.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.02.2008 -1 Ca 4241/07 -abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2007 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unverändert als Mitarbeiter der Bewachungs- und Sicherheitsdienste weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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