Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-01-27, 4 Sa 378/07

4 Sa 378/07Arbeitsgericht27.01.2009

Regest

1. Hat ein Betriebsrentner nach der für ihn maßgeblichen Ruhegeldordnung einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigten, kann er verlangen, dass in die Berechnung des Anpassungsbetrags auch durch Tarifvertrag neu eingeführte Lohn- und Gehaltsbestandteile (hier: Aufstockungs-betrag 2 zur garantierten individuellen Zulage (GIZ) nach dem Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 25.05.2005) einbezogen werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn in dem Tarifvertrag und/oder durch Betriebsvereinbarung be-stimmt wird, dass die fraglichen Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig sein sollen. 3. Demgegenüber bleiben tarifliche Einmalzahlungen unberücksichtigt, sofern die maßgebli-che Ruhegeldordnung an die allgemeinen Lohn- und Gehaltssätze anknüpft. 4. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Gruppe von Beschäftigten, zu denen der Betriebsrentner bis zu seinem Ausscheiden gehörte, höhergruppiert und davon absieht, bei der Berechnung der Betriebsrente diesen so zu stellen, als wäre er ebenfalls höhergruppiert worden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 378/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: 4 Sa 378/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0127.4SA378.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE

Leitsätze

  1. Hat ein Betriebsrentner nach der für ihn maßgeblichen Ruhegeldordnung einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigten, kann er verlangen, dass in die Berechnung des Anpassungsbetrags auch durch Tarifvertrag neu eingeführte Lohn- und Gehaltsbestandteile (hier: Aufstockungs-betrag 2 zur garantierten individuellen Zulage (GIZ) nach dem Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 25.05.2005) einbezogen werden.

  2. Dies gilt auch dann, wenn in dem Tarifvertrag und/oder durch Betriebsvereinbarung be-stimmt wird, dass die fraglichen Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig sein sollen.

  3. Demgegenüber bleiben tarifliche Einmalzahlungen unberücksichtigt, sofern die maßgebli-che Ruhegeldordnung an die allgemeinen Lohn- und Gehaltssätze anknüpft.

  4. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Gruppe von Beschäftigten, zu denen der Betriebsrentner bis zu seinem Ausscheiden gehörte, höhergruppiert und davon absieht, bei der Berechnung der Betriebsrente diesen so zu stellen, als wäre er ebenfalls höhergruppiert worden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.11.2006 1 Ca 1701/06 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2006 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger seit dem 01.04.2005 ein Anspruch zusteht auf Zahlung eines Ruhegeldes unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages (AB 2) gemäß § 1 Nr. 5 des Vergütungstarifvertrags vom 25.05.2005 für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Die Revision wird zugelassen.

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