Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-09, 10 TaBV 191/08

10 TaBV 191/08Arbeitsgericht09.02.2009

Regest

1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543). 2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 191/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-09

Aktenzeichen: 10 TaBV 191/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0209.10TABV191.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 98 ArbGG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 97 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

  1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543).

  2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.12.2008 - 1 BV 17/08 - werden zurückgewiesen.

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