8 Sa 1386/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-12, 8 Sa 1386/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-12, 8 Sa 1386/08
8 Sa 1386/08Arbeitsgericht12.02.2009
Regest
Anfechtung des Arbeitsvertrages und fristlose Kündigung wegen unrichtiger Angaben über den Bildungsabschluss 1. Wird der zuvor langjährig beim ASTA der Universität mit der Beratung ausländischer Studenten befasste Kläger nach Übernahme der Aufgabenstellung durch eine universitäre Einrichtung (Anstalt ö.R.) von dieser als Arbeitnehmer mit entsprechender Aufgabenstellung eingestellt und reicht er aufforderungsgemäß erst nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechende Einstellungsunterlagen (Personalbogen, Lebenslauf) ein, so scheidet eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen hierin enthaltener unrichtiger Angaben mangels Kausalität aus. 2. Stützt der Arbeitgeber die zugleich ausgesprochene fristlose Kündigung auf den Vortrag, abweichend von den Angaben im Lebenslauf verfüge der im Ausland beheimatete Arbeitnehmer weder über ein dort erworbenes Abitur noch über ein ausländisches "Jura-Diplom", sondern habe nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem Studienkolleg in Deutschland lediglich einige Semester Jura studiert, so kann die Tatsache, dass die übertragene Tätigkeit nach den zugrunde gelegten Tarifmerkmalen des BAT weder Hochschulabschluss noch Abitur voraussetzt und sich der Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit bewährt hat, dazu führen, dass die unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers bei der Einstellung jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren das Gewicht eines "wichtigen Grundes" verloren haben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1386/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: 8 Sa 1386/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0212.8SA1386.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB §§ 123, 242, 626
Leitsätze
Anfechtung des Arbeitsvertrages und fristlose Kündigung wegen unrichtiger Angaben über den Bildungsabschluss
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Wird der zuvor langjährig beim ASTA der Universität mit der Beratung ausländischer Studenten befasste Kläger nach Übernahme der Aufgabenstellung durch eine universitäre Einrichtung (Anstalt ö.R.) von dieser als Arbeitnehmer mit entsprechender Aufgabenstellung eingestellt und reicht er aufforderungsgemäß erst nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechende Einstellungsunterlagen (Personalbogen, Lebenslauf) ein, so scheidet eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen hierin enthaltener unrichtiger Angaben mangels Kausalität aus.
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Stützt der Arbeitgeber die zugleich ausgesprochene fristlose Kündigung auf den Vortrag, abweichend von den Angaben im Lebenslauf verfüge der im Ausland beheimatete Arbeitnehmer weder über ein dort erworbenes Abitur noch über ein ausländisches "Jura-Diplom", sondern habe nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem Studienkolleg in Deutschland lediglich einige Semester Jura studiert, so kann die Tatsache, dass die übertragene Tätigkeit nach den zugrunde gelegten Tarifmerkmalen des BAT weder Hochschulabschluss noch Abitur voraussetzt und sich der Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit bewährt hat, dazu führen, dass die unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers bei der Einstellung jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren das Gewicht eines "wichtigen Grundes" verloren haben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.05.2008 – 2 Ca 607/08 – abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.03.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 26.03.2008 beendet worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Berater der ausländischen Studenten weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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