10 TaBV 161/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-13, 10 TaBV 161/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-13, 10 TaBV 161/08
10 TaBV 161/08Arbeitsgericht13.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 161/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-13
Aktenzeichen: 10 TaBV 161/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0213.10TABV161.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 76 BetrVG
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.08.2008 - 3 BV 25/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im S1 Berufsausbildungszentrum D1" vom 31.03.2008 unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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