2 Sa 1083/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-18, 2 Sa 1083/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-18, 2 Sa 1083/08
2 Sa 1083/08Arbeitsgericht18.02.2009
Regest
Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, nicht zur Entfernung einer vom Arbeitnehmer beanstandeten Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet zu sein, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1083/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-18
Aktenzeichen: 2 Sa 1083/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0218.2SA1083.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, nicht zur Entfernung einer vom Arbeitnehmer beanstandeten Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet zu sein, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.05.2008 – 3 Ca 129/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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