12 Sa 1440/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-24, 12 Sa 1440/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-24, 12 Sa 1440/08
12 Sa 1440/08Arbeitsgericht24.02.2009
Regest
Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1440/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-24
Aktenzeichen: 12 Sa 1440/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0224.12SA1440.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 140, 174, 623 BGB
Leitsätze
Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur
wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2008 - 3 Ca 409/08 - teilweise abgeändert:
Der auf den Aufhebungsvertrag bezogene Klageantrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 mit Ablauf des 03.02.2008 beendet worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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