Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-03, 14 Sa 1689/08

14 Sa 1689/08Arbeitsgericht03.03.2009

Regest

Der Arbeitnehmer ist bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Auskunft über sein wettbewerbswidriges Verhalten auch dann verpflichtet, wenn er sich durch die Auskunft in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren selbst belasten könnte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1689/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-03

Aktenzeichen: 14 Sa 1689/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0303.14SA1689.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 60, § 91 HGB, § 242 BGB

Leitsätze

Der Arbeitnehmer ist bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Auskunft über sein wettbewerbswidriges Verhalten auch dann verpflichtet, wenn er sich durch die Auskunft in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren selbst belasten könnte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 9. Oktober 2008 (3 Ca 559/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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