8 Sa 108/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-06-04, 8 Sa 108/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-06-04, 8 Sa 108/09
8 Sa 108/09Arbeitsgericht04.06.2009
Regest
Verdachtskündigung – Keine Dringlichkeit des Verdachts bei verhinderter Entlastungsmög-lichkeit Veräußert der als Meister in der Abteilung Gebäudeservice tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung der Abteilung ohne vorangehende Zustimmung des Abteilungsleiters u.a. ein betrieblich nicht mehr benötigtes Werkzeug ("Hilti"-Kernbohrgerät), welches der Erwerber mit betrieblicher Billigung seit längerem zu privaten Zwecken ausgeliehen und in seinem Besitz hat, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht allein den Vorwurf eigenmächtigen Handelns, sondern bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich den dringenden Verdacht einer Unterschlagung hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses. Hat sich der Arbeitnehmer unstreitig an den Tagen vor der Verkaufsabwicklung mehrfach um einen Termin beim Abteilungsleiter – angeblich zwecks Einholung der Zustimmung – bemüht und findet erst am Tage nach dem Verkauf, nachdem der Vorsitzende zwischenzeitlich hiervon Kenntnis erhalten hat, der verabredete Gesprächstermin statt und lenkt der Abteilungsleiter, anstatt nach dem Anlass für den Gesprächswunsch zu fragen, das Gespräch gezielt auf private Belange, um die Zeitspanne bis zum verabredeten Eintreffen der Mitarbeiter der Personalabteilung zu überbrücken, so wird hiermit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, von sich aus den entstandenen Verdacht zu entkräften, so dass im Ergebnis ein dringender Verdacht nicht angenommen werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 108/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 8 Sa 108/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0604.8SA108.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 626
Leitsätze
Verdachtskündigung – Keine Dringlichkeit des Verdachts bei verhinderter Entlastungsmög-lichkeit
Veräußert der als Meister in der Abteilung Gebäudeservice tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung der Abteilung ohne vorangehende Zustimmung des Abteilungsleiters u.a. ein betrieblich nicht mehr benötigtes Werkzeug ("Hilti"-Kernbohrgerät), welches der Erwerber mit betrieblicher Billigung seit längerem zu privaten Zwecken ausgeliehen und in seinem Besitz hat, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht allein den Vorwurf eigenmächtigen Handelns, sondern bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich den dringenden Verdacht einer Unterschlagung hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses.
Hat sich der Arbeitnehmer unstreitig an den Tagen vor der Verkaufsabwicklung mehrfach um einen Termin beim Abteilungsleiter – angeblich zwecks Einholung der Zustimmung – bemüht und findet erst am Tage nach dem Verkauf, nachdem der Vorsitzende zwischenzeitlich hiervon Kenntnis erhalten hat, der verabredete Gesprächstermin statt und lenkt der Abteilungsleiter, anstatt nach dem Anlass für den Gesprächswunsch zu fragen, das Gespräch gezielt auf private Belange, um die Zeitspanne bis zum verabredeten Eintreffen der Mitarbeiter der Personalabteilung zu überbrücken, so wird hiermit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, von sich aus den entstandenen Verdacht zu entkräften, so dass im Ergebnis ein dringender Verdacht nicht angenommen werden kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.12.2008 – 6 Ca 2347/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers auf den 30.06.2009 beschränkt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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