10 TaBV 33/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-21, 10 TaBV 33/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-21, 10 TaBV 33/08
10 TaBV 33/08Arbeitsgericht21.08.2009
Regest
Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 33/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-21
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0821.10TABV33.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 29, 30, 33, 34, 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 – 1 BV 45/07 – abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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