Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-01, 16 Sa 468/09

16 Sa 468/09Arbeitsgericht01.10.2009

Regest

Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber nicht konstitutiv ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 468/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-01

Aktenzeichen: 16 Sa 468/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1001.16SA468.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 168, 176, 182 ZPO

Leitsätze

Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber nicht konstitutiv ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revison wird nicht zugelassen.

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