18 Sa 1751/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-21, 18 Sa 1751/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-21, 18 Sa 1751/08
18 Sa 1751/08Arbeitsgericht21.10.2009
Regest
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung eines Tarifwerks, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, und tritt später ein Tarifvertrag in Kraft, an den beide Arbeitsvertragsparteien kraft beiderseitiger Verbands-zugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, ist für die Lösung der Rechts-quellenkonkurrenz das Günstigkeitsprinzip maßgeblich. Das Spezialitäts- bzw. Ablösungsprinzip sind mangels Vorliegens einer Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe nicht anwendbar, weil keine Konkurrenz von normativ geltenden Tarifverträgen vorliegt, sondern das Verhältnis einer einzelvertraglichen Regelung zu einem normativ wirkenden Tarifvertrag zu lösen ist. 2. Verweist eine sogenannte kleine dynamische Verweisungsklausel in einem For-mulararbeitsvertrag auf ein Tarifwerk, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, kann er nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie im Fall des Abschlusses eines Haustarifvertrages durch den Arbeitgeber auf die Regelung des Haustarifvertrages verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der einzelver-traglichen Verweisungsklausel auf einen Verbandtarifvertrag auf die Verbandstarif-verträge des öffentlichen Dienstes verwiesen wird und der Arbeitgeber und ein dem öffentlichen Dienst nicht angehörender Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließt. 3. Wird in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart, dass der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber dieses Tarifwerk nicht im Wege der Tarifsukzession von dem Tarifwerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1751/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-21
Aktenzeichen: 18 Sa 1751/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1021.18SA1751.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Leitsätze
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Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung eines Tarifwerks, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, und tritt später ein Tarifvertrag in Kraft, an den beide Arbeitsvertragsparteien kraft beiderseitiger Verbands-zugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, ist für die Lösung der Rechts-quellenkonkurrenz das Günstigkeitsprinzip maßgeblich. Das Spezialitäts- bzw. Ablösungsprinzip sind mangels Vorliegens einer Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe nicht anwendbar, weil keine Konkurrenz von normativ geltenden Tarifverträgen vorliegt, sondern das Verhältnis einer einzelvertraglichen Regelung zu einem normativ wirkenden Tarifvertrag zu lösen ist.
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Verweist eine sogenannte kleine dynamische Verweisungsklausel in einem For-mulararbeitsvertrag auf ein Tarifwerk, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, kann er nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie im Fall des Abschlusses eines Haustarifvertrages durch den Arbeitgeber auf die Regelung des Haustarifvertrages verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der einzelver-traglichen Verweisungsklausel auf einen Verbandtarifvertrag auf die Verbandstarif-verträge des öffentlichen Dienstes verwiesen wird und der Arbeitgeber und ein dem öffentlichen Dienst nicht angehörender Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließt.
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Wird in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart, dass der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber dieses Tarifwerk nicht im Wege der Tarifsukzession von dem Tarifwerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.10.2008 - 4 Ca 895/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld i. H. v. brutto 255,65 € nebst Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2008 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 2008 jährliches Urlaubsgeld i. H. v. 255,65 € brutto zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 978,12 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1,16 Urlaubstage zu gewähren.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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