Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-23, 10 TaBV 39/09

10 TaBV 39/09Arbeitsgericht23.10.2009

Regest

1. Im Verfahren nach § 104 BetrVG auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. 2. Das Entlassungsbegehren des Betriebsrats nach § 104 BetrVG verlangt neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens reicht nicht aus, es muss zu-mindest eine wiederholte erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 39/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-23

Aktenzeichen: 10 TaBV 39/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1023.10TABV39.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG, § 104 BetrVG

Leitsätze

  1. Im Verfahren nach § 104 BetrVG auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

  2. Das Entlassungsbegehren des Betriebsrats nach § 104 BetrVG verlangt neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens reicht nicht aus, es muss zu-mindest eine wiederholte erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein.

Tenor

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.02.2009 – 1 BV 97/08 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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