16 Sa 813/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-19, 16 Sa 813/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-19, 16 Sa 813/09
16 Sa 813/09Arbeitsgericht19.11.2009
Regest
Wird die Formnichtigkeit einer Befristungsabrede nicht mit einer Klage nach § 17 I TzBfG geltend gemacht, so ist der Verstoß gegen die Schriftform nach Ablauf der Klagefrist geheilt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 813/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-19
Aktenzeichen: 16 Sa 813/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1119.16SA813.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 14 II, IV TzBfG, 17 I TzBfG, 125 BGB
Leitsätze
Wird die Formnichtigkeit einer Befristungsabrede nicht mit einer Klage nach § 17 I TzBfG geltend gemacht, so ist der Verstoß gegen die Schriftform nach Ablauf der Klagefrist geheilt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2009 – 4 Ca 245/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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