5 Sa 710/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-02, 5 Sa 710/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-02, 5 Sa 710/09
5 Sa 710/09Arbeitsgericht02.12.2009
Regest
Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 710/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 5 Sa 710/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1202.5SA710.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 616 Satz 1, 141 Abs. 1 Satz 1 BGB
Leitsätze
Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 – 3 Ca 2461/08 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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