Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-02, 5 Sa 710/09

5 Sa 710/09Arbeitsgericht02.12.2009

Regest

Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 710/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-02

Aktenzeichen: 5 Sa 710/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1202.5SA710.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 616 Satz 1, 141 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsätze

Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 – 3 Ca 2461/08 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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