Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-04, 10 TaBV 55/09

10 TaBV 55/09Arbeitsgericht04.12.2009

Regest

Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 55/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-04

Aktenzeichen: 10 TaBV 55/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1204.10TABV55.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 5 Abs. 1, 42 Abs. 1,, 78 S. 1 BetrVG, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.01.2009 – 6 BV 86/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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