Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-07, 14 Ta 349/09

14 Ta 349/09Arbeitsgericht07.12.2009

Regest

1. Zwei- und Mehrfamilienhäuser fallen grundsätzlich nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und sind als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. 2. Bewohnt der Antragsteller (ggf. zusammen mit seinen Angehörigen) ein solches Objekt, kommt regelmäßig nur eine Kreditaufnahme im Rahmen der für Realkredite bestehenden Grenzen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 PfBG in Betracht. 3. Ein pauschaler Verweis auf zu verwertendes Grundvermögen rechtfertigt nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es ist stets genau zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Immobilie und der bereits auf ihr bestehenden Belastungen überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 349/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-07

Aktenzeichen: 14 Ta 349/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1207.14TA349.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 115 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Zwei- und Mehrfamilienhäuser fallen grundsätzlich nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und sind als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen.

  2. Bewohnt der Antragsteller (ggf. zusammen mit seinen Angehörigen) ein solches Objekt, kommt regelmäßig nur eine Kreditaufnahme im Rahmen der für Realkredite bestehenden Grenzen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 PfBG in Betracht.

  3. Ein pauschaler Verweis auf zu verwertendes Grundvermögen rechtfertigt nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es ist stets genau zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Immobilie und der bereits auf ihr bestehenden Belastungen überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Mai 2009 (1 Ca 696/09) aufgehoben.

Das Verfahren wird zu anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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