Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4 Sa 668/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-08, 4 Sa 668/19
4 Sa 668/19Arbeitsgericht08.01.2020
1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat. 2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 4 Sa 668/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0108.4SA668.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 15a ATV-K; § 16 ATV-K; § 25 TVöD; § 2 Abs. 3 TVöD
Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat.
Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 – 3 Ca 780/18 – abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.