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5 Ta 59/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-05, 5 Ta 59/20
5 Ta 59/20Arbeitsgericht05.05.2020
Von dem Formularzwang nach § 117 Abs. 3, 120 a Abs. 4 S. 1 ZPO kann im Einzelfall aber auch nur dann, wenn die Bedürftigkeit etwa wegen Bezuges von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) offenkundig ist, abgesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 5 Ta 59/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0505.5TA59.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 114 I; 117 Abs. 1 S. 1; 117 Abs. 3 Satz 1; 117 Abs. 4 ZPO
Von dem Formularzwang nach § 117 Abs. 3, 120 a Abs. 4 S. 1 ZPO kann im Einzelfall aber auch nur dann, wenn die Bedürftigkeit etwa wegen Bezuges von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) offenkundig ist, abgesehen werden.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bo- chum vom 16.10.2019 – 4 Ca 720/18 - wird zurückgewiesen
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