Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
18 Sa 1615/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-20, 18 Sa 1615/19
18 Sa 1615/19Arbeitsgericht20.05.2020
Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden, sofern kein Betriebs(teil-) übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 18 Sa 1615/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0520.18SA1615.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden, sofern kein Betriebs(teil-) übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.09.2019 – 3 Ca 2271/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.