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6 Sa 1521/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-17, 6 Sa 1521/19
6 Sa 1521/19Arbeitsgericht17.06.2020
Für ein gemäß § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen einer gravierenden Störung des Äquivalenzverhältnisses allein deshalb vorliegen, weil voraussichtlich im Durch-schnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 6 Sa 1521/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0617.6SA1521.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall
Für ein gemäß § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen einer gravierenden Störung des Äquivalenzverhältnisses allein deshalb vorliegen, weil voraussichtlich im Durch-schnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. September 2019 – 1 Ca 1641/18 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Revision wird nicht zugelassen.
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