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18 Sa 25/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-18, 18 Sa 25/20
18 Sa 25/20Arbeitsgericht18.06.2020
§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit.
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 18 Sa 25/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0618.18SA25.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 3 GG, Bundesmanteltarif Süßwarenindustrie
§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 – 2 Ca 509/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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