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6 Sa 1979/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-07-08, 6 Sa 1979/19
6 Sa 1979/19Arbeitsgericht08.07.2020
Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-08
Aktenzeichen: 6 Sa 1979/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0708.6SA1979.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut, Art.34 GG
Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.
2.Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen.
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