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15 Sa 497/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-11-26, 15 Sa 497/20
15 Sa 497/20Arbeitsgericht26.11.2020
Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) sieht ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 15 Sa 497/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1126.15SA497.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 5, 17 KSchG, § 172 SGB IX
Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) sieht ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 18. Februar 2020 – 2 Ca 1670/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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