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12 Ta 411/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-01-25, 12 Ta 411/20
12 Ta 411/20Arbeitsgericht25.01.2021
Die Berichtigung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann nicht gemäß § 44 a BeurkG erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 12 Ta 411/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0125.12TA411.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 164 ZPO; 278 Abs. 6 ZPO; 318 ZPO; 567 ZPO; § 44 a BeurkG
Die Berichtigung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann nicht gemäß § 44 a BeurkG erfolgen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.06.2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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