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1 SHa 1/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-22, 1 SHa 1/21
1 SHa 1/21Arbeitsgericht22.02.2021
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Nicht jede Anwendung einschlägiger Normen mit unzutreffenden Ergebnissen ist zugleich ein willkürliches Vorgehen des Gerichts. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen wird nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer krassen Rechtsverletzung durchbrochen.
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 1 SHa 1/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0222.1SHA1.21.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Beschluss
Normen: Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 36 Abs. 1; Ziff. 6 ZPO, § 82 ArbGG, § 48 ArbGG, § 55 ArbGG
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Nicht jede Anwendung einschlägiger Normen mit unzutreffenden Ergebnissen ist zugleich ein willkürliches Vorgehen des Gerichts. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen wird nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer krassen Rechtsverletzung durchbrochen.
Als das örtlich zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Trier bestimmt
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