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18 Sa 744/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-04-16, 18 Sa 744/20
18 Sa 744/20Arbeitsgericht16.04.2021
„Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
Entscheidungsdatum: 2021-04-16
Aktenzeichen: 18 Sa 744/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0416.18SA744.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 A GTV Einzelhandel NRW
„Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2020 – 1 Ca 671/20 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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