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18 Sa 681/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-11-18, 18 Sa 681/21
18 Sa 681/21Arbeitsgericht18.11.2021
Die Stichtagsregelung in § 25.1 b MTV Metall NRW, wonach nur Teilzeitbeschäftigte, die bis zum 01.01.2019 vollzeitbeschäftigt waren und danach ihre Arbeitszeit reduzierten, einen Anspruch auf Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes haben, stellt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar.
Entscheidungsdatum: 2021-11-18
Aktenzeichen: 18 Sa 681/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1118.18SA681.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 2 TV T-ZUG, § 25 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW, Art. 3 GG, § 4 Abs. 1 TzBfG
Die Stichtagsregelung in § 25.1 b MTV Metall NRW, wonach nur Teilzeitbeschäftigte, die bis zum 01.01.2019 vollzeitbeschäftigt waren und danach ihre Arbeitszeit reduzierten, einen Anspruch auf Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes haben, stellt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2021 – 4 Ca 1753/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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