Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4 Sa 628/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-01, 4 Sa 628/21
4 Sa 628/21Arbeitsgericht01.12.2021
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.
Entscheidungsdatum: 2021-12-01
Aktenzeichen: 4 Sa 628/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1201.4SA628.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.
Das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.2021 (6 Ca 2260/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.05.2021 in der Kostenentscheidung abgeändert.
Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.