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14 Ta 410/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-06, 14 Ta 410/21
14 Ta 410/21Arbeitsgericht06.12.2021
Für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2021-12-06
Aktenzeichen: 14 Ta 410/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1206.14TA410.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 117 ZPO
Für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2021 (1 Ga 32/21) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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