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14 Ta 377/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-01-30, 14 Ta 377/22
14 Ta 377/22Arbeitsgericht30.01.2023
Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-30
Aktenzeichen: 14 Ta 377/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0130.14TA377.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO
Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Juli 2022 (4 Ga 6/19) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 18. April 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
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