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8 Ta 6/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-03-14, 8 Ta 6/23
8 Ta 6/23Arbeitsgericht14.03.2023
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach vorausgehender Titulierung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur noch über die Modalitäten der Leistung, etwa über den Leistungsort, dann ist der Gebührenstreitwert im Regelfall nicht nach dem Monatseinkommen, sondern nach dem insoweit begründeten wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei zu bemessen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-14
Aktenzeichen: 8 Ta 6/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0314.8TA6.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 109 Abs. 1 GewO, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach vorausgehender Titulierung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur noch über die Modalitäten der Leistung, etwa über den Leistungsort, dann ist der Gebührenstreitwert im Regelfall nicht nach dem Monatseinkommen, sondern nach dem insoweit begründeten wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei zu bemessen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Januar 2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Dezember 2022 – 1 Ca 2138/22 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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