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1 SHa 21/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-01-04, 1 SHa 21/23
1 SHa 21/23Arbeitsgericht04.01.2024
Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-04
Aktenzeichen: 1 SHa 21/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0104.1SHA21.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Art. 103 GG; § 46 Abs. 2 ArbGG, § 36 Ziff. 6 ZPO; § 48 Abs. 1a) ArbGG, § 29 ZPO; § 269 BGB
Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.
Als das örtlich zuständige Arbeitsgericht wird das Arbeitsgericht Herne bestimmt.
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