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9 Ta 35/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-04, 9 Ta 35/24
9 Ta 35/24Arbeitsgericht04.04.2024
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 9 Ta 35/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0404.9TA35.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 888 ZPO
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 – 1 Ca 355/23 – aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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