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5 SLa 120/25•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-09-18, 5 SLa 120/25
5 SLa 120/25Arbeitsgericht18.09.2025
Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsschutzes nur für die Beschäftigten, die sich mit einer Veränderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt haben, steht einer Vergleichbarkeit der von einer Personalmaßnahme betroffenen Mitarbeiter mit den übrigen nach Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Beschäftigten, die wegen der Verweigerung der Änderung keinen Sonderkündigungsschutz erhalten haben, nicht entgegen, wenn diese eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellt (hier bejaht)
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 5 SLa 120/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0918.5SLA120.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2, 3 KSchG, 95 Abs. 1 BetrVG, 77 Abs. 1, 75 BetrVG, 612 a BGB
Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsschutzes nur für die Beschäftigten, die sich mit einer Veränderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt haben, steht einer Vergleichbarkeit der von einer Personalmaßnahme betroffenen Mitarbeiter mit den übrigen nach Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Beschäftigten, die wegen der Verweigerung der Änderung keinen Sonderkündigungsschutz erhalten haben, nicht entgegen, wenn diese eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellt (hier bejaht)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.01.2025 – 2 Ca 1742/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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