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9 SLa 949/25•Landesarbeitsgericht Hamm, 2026-05-27, 9 SLa 949/25
9 SLa 949/25Arbeitsgericht27.05.2026
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG kann nach den Umständen des Einzelfalls auch wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert sein. Formale Vorgaben der Richtlinie, die vor allem das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen (z. B. Abrechnungsmodalitäten, Formularvorschriften), sind für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang. Verstöße gegen medizinische Grundregeln, etwa das Fehlen einer persönlichen Untersuchung oder eine nicht sachgerechte Feststellung der Dauer, können nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern.
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 9 SLa 949/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2026:0527.9SLA949.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG; § 5 EFZG; „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Ar-beitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V“ (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG kann nach den Umständen des Einzelfalls auch wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert sein.
Formale Vorgaben der Richtlinie, die vor allem das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen (z. B. Abrechnungsmodalitäten, Formularvorschriften), sind für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang.
Verstöße gegen medizinische Grundregeln, etwa das Fehlen einer persönlichen Untersuchung oder eine nicht sachgerechte Feststellung der Dauer, können nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Oktober 2025 - 3 Ca 236/25 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
4.437,93 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 2.040,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2025 zu zahlen sowie
1.412,07 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 654,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2015 seit dem 1. Juni 2015 angestellt. Die Vergütung des Klägers ist gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen jeweils „zum Monatsende“ fällig. Das Arbeitsverhältnis ist bzgl. Leistung und Verhalten des Klägers außerhalb des in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Sachverhalts im Wesentlichen unbelastet verlaufen.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Herstellung von Pumpen und Armaturen für industrielle Anforderungen (AG A HRA XXXX).
Mit Datum vom 30. November 2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beendigungskündigung aus, die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wurde. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Mit Datum vom 16. Mai 2022 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus, die ebenfalls Gegenstand eines Kündigungsschutzverfahrens war und im Hinblick auf die der Kläger vor dem Arbeitsgericht ebenfalls erfolgreich war.
Schließlich sprach die Beklagte unter dem Datum des 5. Juli 2024 gegenüber dem Kläger eine Kündigung, wiederum gestützt auf dringende betriebliche Erfordernisse, zum Ablauf des 30. November 2024 aus. Auch diese hat der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Im Übrigen hat der Kläger seine Arbeitsleistung während des Laufs der Kündigungsfrist bis zum Ablauf des 26. November 2024 vertragsgemäß erbracht.
Am 27. November 2024 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten auf Veranlassung des Vorgesetzten des Klägers ein Gespräch statt, in dem der Geschäftsführer auch eine mögliche Rücknahme der unter dem Datum des 5. Juli 2024 ausgesprochenen Kündigung thematisierte. Der Vorgesetzte des Klägers hatte aufseiten der Beklagten für eine Weiterbeschäftigung des Klägers geworben. Im Anschluss an das Gespräch begab sich der Kläger zu eben diesem Vorgesetzten und meldete sich infolge Krankheit arbeitsunfähig.
Unter dem Datum des 29. November 2024 erteilte die behandelnde Hausärztin des Klägers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28. (Donnerstag) bis zum Ablauf des 29. November 2024 (Freitag). Zudem erteilte die behandelnde Hausärztin des Klägers unter dem 4. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. Dezember 2024 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2024 sowie unter dem Datum des 27. November 2024 eine Folgebescheinigung für die Zeit bis zum Ablauf des 23. Januar 2025.
Dass die Beklagte bereits unter dem 28. November 2024 gegenüber dem im Kündigungsschutzverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt hatte, aus der Kündigung vom 5. Juli 2024 keine Rechte herleiten zu wollen, erfuhr der Kläger am 3. Dezember 2024. Im Anschluss erklärten die Parteien den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die Beklagte leistete im Dezember 2024 und bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 keine Entgeltfortzahlung.
Der Kläger bezog im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Krankengeld in Höhe von 2.040,08 € netto und im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 in Höhe von 654,93 EUR netto.
Mit seiner Klage vom 10. April 2025, an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 Entgeltfortzahlung verlangt.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Er sei psychisch erkrankt, habe Anfang Dezember 2024 einen Nervenzusammenbruch erlitten und befinde sich inzwischen seit langer Zeit in fachärztlicher Behandlung.
Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger von Beginn an vorgetragen, im streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld erhalten zu haben und dies im Rahmen der in der Klageschrift angekündigten Antragstellung berücksichtigt, die Höhe jedoch nicht beziffert. Das Arbeitsgericht hat einen Tag vor der Kammerverhandlung mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass es an einer Bezifferung der Krankengeldbezüge fehle.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.437,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2025 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.412,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Zu Beginn des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten am 27. November 2024 habe dieser dem Kläger mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich die Möglichkeit ergeben habe, ihn weiter zu beschäftigen. Man beabsichtige, die Kündigung „zurückzunehmen“. Der Geschäftsführer habe dem Kläger gegenüber geäußert, dass er es begrüßte, wenn man die Vergangenheit, die auch mit dem früheren Geschäftsführer verbunden gewesen sei, hinter sich lassen könne und nun mit ihm als neuem Geschäftsführer gemeinsam erfolgreich nach vorne schaue. Statt einer erwarteten erfreuten Antwort des Klägers habe dieser jedoch sinngemäß geantwortet, „er sei mit dem Laden durch“. Auf keinen Fall wolle er „hier nochmal arbeiten“. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Personalgespräch am 27. November 2024 und den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führe zu einer Erschütterung deren Beweiswerts. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Kläger unmittelbar nach Verlassen des Personalgesprächs gegenüber seinem Vorgesetzten ohne nähere Begründung mitgeteilt habe, „er würde jetzt zum Arzt gehen“. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich nicht erkrankt gewesen sei, sondern eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe, um nicht mehr bei der Beklagten arbeiten zu müssen. Auffällig sei auch, dass die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich für zwei Tage erteilt worden sei. Die weitere Bescheinigung, die erst am 4. Dezember 2024 erstellt worden sei, sei zudem rückwirkend für die Zeit ab dem 2. Dezember 2024 erteilt worden. Erst am Dienstag, den 3. Dezember 2024 um 14:30 Uhr habe der Kläger beim Schichtleiter angerufen und mitgeteilt, dass er krank sei. Der Beweiswert der Bescheinigung vom 4. Dezember 2024 sei auch deshalb erschüttert, weil die Bescheinigung ohne erkennbaren Grund und entgegen den Vorgaben der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V“ (im Folgenden: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) für einen Zeitraum von 25 Tagen ausgestellt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 30. Oktober 2025, unter Bezug auf die nicht erfolgte Bezifferung des bezogenen Krankengelds, mithin die nicht erkennbare Aktivlegitimation und infolgedessen als nicht schlüssig abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. November 2025 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Ablauf des 29. Januar 2026 an diesem Tag begründeten Berufung.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf die geltend gemachte Entgeltfortzahlung zu haben. Zum einen beziffert er im Berufungsverfahren das im streitgegenständlichen Zeitraum bezogene Krankengeld. Zum anderen meint er, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Er habe das mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten geführte Gespräch vom 27. November 2024 und dessen Verlauf völlig anders wahrgenommen. Nach seiner Erinnerung habe der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten lediglich „verklausuliert angedacht“, die Kündigung zurückzunehmen. Er selbst habe sich nicht wie von der Beklagten vorgetragen geäußert, sondern sein Bedauern über das anstehende Ausscheiden zum Ausdruck gebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Oktober 2025 - 3 Ca 236/25 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
4.437,93 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 2.040,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2025 zu zahlen sowie
1.412,07 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 654,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf den Bezug des Krankengelds berufen. Er sei insoweit präkludiert. Sie erachte es als einen versuchten Prozessbetrug, dass der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach bezogenem Krankengeld zuletzt die Zahlung der vollständigen Vergütungsbeträge geltend gemacht habe. Sie behauptet zudem nach wie vor, der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei aus den bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründen erschüttert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG am 28. November 2025 gegen das am 30. Oktober 2025 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt, sowie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 29. Januar 2026 begründet worden.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Kläger hat für den Monat Dezember 2024 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 1 EFZG, für den 25. und 26. Dezember 2024 gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 2; 2 Abs. 1 EFZG, insgesamt in Höhe von 4.437,93 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 2.040,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2025.
Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
aa) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 5 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
bb) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet zwar keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21).
cc) Bei dieser Verteilung der Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Dem Arbeitgeber sind hinsichtlich der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21) . Für die durch den Arbeitgeber vorzutragenden Indizien für eine Erschütterung des Beweiswerts des ärztlichen Attests ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen (BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21). So ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23; BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21) .
dd) Die den Beweiswert erschütternden Tatsachen können sich auch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 ).
aa) Eine Erschütterung des Beweiswerts ergibt sich nicht aus dem Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten am 27. November 2024 geführten Gesprächs. Hierbei unterstellt die Kammer zugunsten der Beklagten den von dieser vorgetragenen, vom Kläger bestrittenen Vortrag zum Gesprächsinhalt.
(1) Die Beklagte behauptet, zu Beginn des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten habe dieser dem Kläger mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich die Möglichkeit ergeben habe, ihn weiter zu beschäftigen. Man beabsichtige, die Kündigung „zurückzunehmen“. Der Geschäftsführer habe dem Kläger gegenüber geäußert, dass er es begrüßte, wenn man die Vergangenheit, die auch mit dem früheren Geschäftsführer verbunden gewesen sei, hinter sich lassen könne und nun mit ihm als neuem Geschäftsführer gemeinsam erfolgreich nach vorne schaue. Statt einer erwarteten erfreuten Antwort des Klägers hinsichtlich dieser positiven Wendung habe dieser jedoch sinngemäß geantwortet, „er sei mit dem Laden durch“. Auf keinen Fall wolle er „hier nochmal arbeiten“. Die zeitliche Koinzidenz zwischen diesen Äußerungen und den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führe zu einer Erschütterung des Beweiswerts.
(2) Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht.
(a) Die Annahme der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer bereits inhaltlich nicht stimmig. Die Beklagte hatte bereits mit Datum vom 5. Juli 2024 eine Kündigung des Klägers zum Ablauf des 30. November 2024 ausgesprochen. Der Kläger hat bis zum Ablauf des 26. November 2024 unbeanstandet weitergearbeitet und damit verdeutlicht, - aus Sicht der Kammer grundsätzlich selbstverständlich und wie geschuldet - seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu wollen. Weshalb der Kläger aber angesichts dieses von der Beklagten durch Ausspruch der Kündigung manifestierten Beendigungswunsches und dennoch seinerseits an den Tag gelegten arbeitsvertraglich adäquaten Verhaltens über mehrere Monate hinweg gerade dann eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen sollte, wenn ihm eröffnet wird, er könne wider Erwarten über den 30. November 2024 hinaus weiterarbeiten, ist nach Auffassung der Kammer nicht „schlüssig“.
(b) Des Weiteren misst die Kammer der Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 2020, 2022 und 2024 insgesamt drei Kündigungen ausgesprochen hat, gegen die sich der Kläger allesamt und sehr nachhaltig in arbeitsgerichtlichen Verfahren, zum Teil durch zwei Instanzen hinweg, gewehrt hat, erhebliche Bedeutung bei. Warum der Kläger plötzlich eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen sollte, nachdem der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten - „auf den letzten Drücker“ - eine „Rücknahme“ der dritten Kündigung angekündigt haben mag, ist ebenfalls nicht verständlich und ergibt keinen Sinn.
bb) Weiter meint die Beklagte, es sei insoweit von Bedeutung, dass der Kläger unmittelbar nach Verlassen des Personalgespräches gegenüber seinem Vorgesetzten ohne nähere Begründung mitgeteilt habe, „er würde jetzt zum Arzt gehen“.
Es kann dahinstehen, unter welcher konkreten Erkrankung der Kläger gelitten haben mag. Vor dem Hintergrund des Umgangs der Beklagten mit dem Kläger, diesem gegenüber innerhalb von vier Jahren drei Kündigungen auszusprechen, gegen die der Kläger allesamt arbeitsgerichtlich vorgehen musste, wird der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger direkt nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, in dem eine „Rücknahme“ der dritten Kündigung angekündigt worden sein mag, eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit angezeigt und sich ggf. geäußert haben mag, „er gehe jetzt zum Arzt“.
cc) Schließlich stützt die Beklagte ihre Annahme einer Erschütterung des Beweiswerts der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf die Umstände ihrer Erteilung selbst. Zum einen sei auffällig, dass die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich für zwei Tage erteilt worden sei. Die weitere Bescheinigung, die erst am 4. Dezember 2024 erstellt worden sei, sei sodann rückwirkend für die Zeit ab dem 2. Dezember 2024 erteilt worden. Erst am Dienstag, den 3. Dezember 2024 um 14:30 Uhr habe der Kläger den Schichtleiter angerufen und mitgeteilt, dass er krank sei. Der Beweiswert der Bescheinigung vom 4. Dezember 2024 sei zudem deshalb erschüttert, weil die Bescheinigung ohne erkennbaren Grund und entgegen den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für einen Zeitraum von 25 Tagen ausgestellt worden sei.
(1) Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG kann nach den Umständen des Einzelfalls auch wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert sein (dazu im Einzelnen, auch im Verhältnis zur Rechtsprechung des BSG: BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22).
(a) Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss als untergesetzliche Norm erlassen (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V), ist aber nur für die Träger des Ausschusses, deren Mitglieder, die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich, nicht hingegen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In § 5 EFZG wird die Richtlinie nicht erwähnt. Das Gesetz verlangt lediglich eine „ärztliche Bescheinigung“, die das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 m.w.N.).
(b) Formale Vorgaben der Richtlinie, die vor allem das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen (z. B. Abrechnungsmodalitäten, Formularvorschriften), sind für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang. Anders zu beurteilen sind medizinisch-inhaltliche Vorgaben der Richtlinie, insbesondere aus §§ 4 und 5, wie die Pflicht zur persönlichen ärztlichen Untersuchung und die Regelungen zur Dauer der zu bescheinigenden Arbeitsunfähigkeit. Diese Bestimmungen fassen allgemeine medizinische Erfahrungsregeln und Grundregeln zur validen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zusammen und spiegeln den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wider. Verstöße gegen diese medizinischen Grundregeln, etwa das Fehlen einer persönlichen Untersuchung oder eine nicht sachgerechte Feststellung der Dauer, können nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Beweiswert der Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 m.w.N.) .
(2) Dass die den Kläger behandelnde Ärztin zunächst eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage und zwar Donnerstag und Freitag, den 28. und 29. November 2024, bescheinigt hat, erachtet die Kammer als nicht auffällig.
(3) Dass sich der Kläger dann erst am 3. Dezember 2024, also einem Dienstag, bei der Beklagten wieder gemeldet hat und erst am 4. Dezember 2024 erneut die Ärztin aufgesucht hat, wertet die Kammer ebenfalls nicht als Indiztatsachen, die den Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern.
Denn der Kläger hat, dies hat er auf Nachfrage der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung - durch die Beklagte unbestritten - erläutert, erst am 3. Dezember 2024 davon erfahren, dass die Beklagte die Kündigung tatsächlich „zurückgenommen“ hat. Bis dahin hatte der Kläger subjektiv angesichts der ursprünglich zum Ablauf des 30. November 2024 ausgesprochenen Kündigung keine Veranlassung, sich um die Erteilung einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bemühen. Nach Kenntnis von der „Kündigungsrücknahme“ hat er sich unverzüglich bei der Beklagten gemeldet und erneut seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt. Eine Pflicht, dem Arbeitgeber eine weitere ärztliche Bescheinigung noch vor Ablauf des ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraums oder alsbald danach vorzulegen bzw. über das Meldeverfahren abrufbar zu stellen, ist dem Gesetz so zudem nicht zu entnehmen (vgl. ErfK/Reinhard, 26. Auflage 2026, § 5 EFZG, Rdn. 19; vgl. zum Meinungsstand im Einzelnen: BeckOK ArbR/Ricken, 79. Ed. 1. März 2026, § 5 EFZG, Rdn. 24 m.w.N.).
(4) Weiter führt auch die durch die Hausärztin erfolgte rückwirkende Ausstellung der Bescheinigung vom 4. Dezember 2024 für einen Zeitraum ab dem 2. Dezember 2024 zu keiner Erschütterung des Beweiswerts.
(a) Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie „soll“ die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
(b) Es ist vorliegend nicht vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich, dass die Hausärztin des Klägers vorliegend vor Ausstellung der Bescheinigung vom 4. Dezember 2024 keine gewissenhafte Prüfung durchgeführt hätte, um ausnahmsweise eine Rückdatierung vorzunehmen. Dies kann die Kammer nicht allein deshalb unterstellen, weil überhaupt rückdatiert worden ist. Im Übrigen hat die Hausärztin des Klägers am 4. Dezember 2024 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Dezember 2024 bescheinigt und sich insoweit an die in § 5 Abs. 3 S. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie vorgesehene Dreitagesfrist gehalten (vgl. so auch: ArbG Köln 22. September 2022 - 17 Ca 2239/22; Fuhlrott/Mai NZA 2022, 97, 99).
(5) Schließlich erkennt die Kammer auch in dem in der Bescheinigung vom 4. Dezember 2024 enthaltenen längeren Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von - nicht wie die Beklagte annimmt 25, sondern - 26 Tagen kein Indiz, das den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern könnte.
(a) Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtline „soll“ die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden.
(b) Erneut ist nicht vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich, dass die Hausärztin vor dem Hintergrund dieser Vorgaben keine medizinisch indizierte Veranlassung gehabt hätte, die Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von 26 Tagen zu bescheinigen. Die zudem in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorgesehene Monatsfrist ist eingehalten worden (vgl. so auch: LAG Rheinland-Pfalz 9. September 2025 - 6 SLa 244/24).
(6) Vorstehende Ausführungen im Hinblick auf Rückdatierung und Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit gelten, ohne dass sich die Beklagte darauf berufen hätte, entsprechend für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 29. November 2024 (Rückdatierung um einen Tag) sowie 27. Dezember 2024 (bescheinigte Dauer von 27 Tagen).
dd) Nach alledem ist der Beweiswert der durch den Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.
c) Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
d) Die Höhe des durch den Kläger für den Monat Dezember 2024 geltend gemachten Bruttoanspruchs von 4.437,93 € steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Dies betrifft auch die Höhe des durch den Kläger im Dezember 2024 bezogenen Krankengelds in Höhe von 2.040,08 € netto, im Hinblick auf die er gemäß § 115 Abs. 1 SGB X nicht (mehr) aktivlegitimiert ist.
Der Kläger konnte, nachdem er bereits mit der Klageschrift und auch im weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren deutlich gemacht hatte, sich Krankengeld entgegenhalten lassen zu wollen, die Höhe des bezogenen Krankengelds auch noch im Berufungsverfahren beziffern.
aa) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18; 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16) . Für die Berücksichtigung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln gilt § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18). Hierfür enthält § 531 ZPO bestimmte Vorgaben, die jedoch im landesarbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig sind. Für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten enthält § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG eine eigenständige, weniger „strenge“ und in sich abgeschlossene Regelung über die Zulässigkeit von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG die zivilprozessuale Präklusionsvorschrift verdrängt (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18; BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18) . Im Gegensatz zu den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und nur unter den in § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausgeschlossen (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18) .
Voraussetzung für die Zurückweisung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach § 67 Abs. 3 ArbGG, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, ist die Verzögerung des Rechtsstreits oder eine grobe Nachlässigkeit der jeweiligen Partei im Hinblick auf die ihr obliegende Prozessförderungspflicht. Eine Verzögerung des Rechtsstreits liegt vor, wenn das Berufungsverfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Nichtberücksichtigung (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18; BGH 3. Juli 2012 - VI ZR 120/11) , wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18) . Bei einem Bestreiten der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die andere Partei bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus und ohne einen darauf bezogenen Antrag der jeweiligen Partei eine Verzögerung so weit wie möglich durch prozessleitende Maßnahmen zu vermeiden (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18) . Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19 m.w.N.) . Eine grobe Nachlässigkeit scheidet aus, wenn die Verspätung (auch) durch das Verhalten des Gerichts verursacht worden ist, z.B. das Gericht seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht in ausreichendem Maß genügt hat (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Auflage 2022, § 67 ArbGG, Rdn. 15 m.w.N.).
bb) Durch die Bezifferung des Krankengelds durch den Kläger (erst) im Berufungsverfahren und hier im Rahmen der Berufungsbegründung ist jenes nicht verzögert worden.
cc) Auch eine grobe Nachlässigkeit des Klägers betreffend die ihm obliegende Prozessförderungspflicht nimmt die Kammer nicht an.
Das Arbeitsgericht hat während des erstinstanzlichen Verfahrens am 22. Oktober 2025 lediglich einen Tag vor dem zur Kammerverhandlung anberaumten Termin im Rahmen eines ersten überhaupt erteilten konkreten, auf den Rechtsstreit bezogenen Hinweises darauf aufmerksam gemacht, dass es die - bis dahin nicht bezifferten - Krankengeldbezüge offenbar als entscheidungserheblich ansieht, nachdem die Parteien bis dahin schriftsätzlich einzig und allein über die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gestritten hatten. Dass der Kläger daraufhin bis zum Schluss der einen Tag später am 23. Oktober 2025 stattfindenden Kammerverhandlung die Krankengeldbezüge nicht mehr beziffert hat, begründet keinein besonders gravierender Weise erfolgte Verletzung der Prozessförderungspflicht, auch wenn das Verhalten des Klägers insoweit nicht prozessförderlich gewesen sein mag.
Nicht entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund mehr, dass die Beklagte selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren an keiner Stelle eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt hat, auch nicht nach dem Hinweis des Arbeitsgerichts vom 22. Oktober 2025.
dd) Der Vortrag der Beklagten zu einem vermeintlich durch den Kläger begangenen versuchten Prozessbetrug sind weder nachvollziehbar - der Kläger hatte bereits mit der Klageschrift auf den Bezug von Krankengeld aufmerksam gemacht -, noch im Hinblick auf das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs in irgendeiner Weise erheblich.
e) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinszahlungen gemäß §§ 247 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich angesichts der arbeitsvertraglich geregelten Fälligkeit des Anspruchs „zum Monatsende“ spätestens am 2. Januar 2025 mit der Leistung der Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2024 in Verzug.
Der Kläger hat für den Monat Januar 2025 und hier bis zum Ablauf des sechswöchigen Zeitraums am 9. Januar 2025 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 1 EFZG, für den 1. Januar 2025 gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 2; 2 Abs. 1 EFZG, insgesamt in Höhe von 1.412,07 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 654,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025.
Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs dem Grunde nach wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Höhe des Anspruchs einschließlich der Höhe des bezogenen Krankengelds steht auch insoweit nicht im Streit. Ebenfalls konnte der Kläger die Höhe des im Zeitraum vom 1. bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 bezogenen Krankengelds noch prozessual zulässig im Berufungsverfahren beziffern. Auch diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinszahlungen gemäß §§ 247 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich angesichts der arbeitsvertraglich geregelten Fälligkeit des Anspruchs „zum Monatsende“ ab dem 1. Februar 2025 mit der Leistung der Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2025 in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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