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9 Ta 5/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-02-25, 9 Ta 5/20
9 Ta 5/20Arbeitsgericht25.02.2020
Einigen sich die Parteien in einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich auf die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden „Arbeitsverhältnisses“, entziehen sie die rechtliche Qualifizierung ihrer vertraglichen Beziehungen insoweit dem Streit. Für die Verweisung des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits an das Landgericht besteht in einem solchen Fall grundsätzlich kein Raum mehr.
Entscheidungsdatum: 2020-02-25
Aktenzeichen: 9 Ta 5/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0225.9TA5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Einigen sich die Parteien in einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich auf die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden „Arbeitsverhältnisses“, entziehen sie die rechtliche Qualifizierung ihrer vertraglichen Beziehungen insoweit dem Streit. Für die Verweisung des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits an das Landgericht besteht in einem solchen Fall grundsätzlich kein Raum mehr.
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der den Rechtsweg zu den Gerichten für unzulässig erklärende Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 – 4 Ca 3516/18 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.564,54 EUR festgesetzt.
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