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4 Ta 55/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-04-15, 4 Ta 55/20
4 Ta 55/20Arbeitsgericht15.04.2020
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist nur dann gegeben, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist.
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 4 Ta 55/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0415.4TA55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 62 Abs. 2, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 567 ff. ZPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG; § 626 BGB; §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1, 103 BetrVG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 4 WO
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist nur dann gegeben, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020(8 Ga 26/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
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