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9 Ta 48/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-05-06, 9 Ta 48/20
9 Ta 48/20Arbeitsgericht06.05.2020
Eine Leistungsklage ist regelmäßig mutwillig iSd. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger die Gegenseite zuvor nicht außergerichtlich zur Leistung aufgefordert hat.
Entscheidungsdatum: 2020-05-06
Aktenzeichen: 9 Ta 48/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0506.9TA48.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Eine Leistungsklage ist regelmäßig mutwillig iSd. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger die Gegenseite zuvor nicht außergerichtlich zur Leistung aufgefordert hat.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2020 – 2 Ca 7950/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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